Hinweise nach dem Lieferkettengesetz
Mit dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) werden deutsche Unternehmen verpflichtet, ihrer globalen Verantwortung nachzukommen.
Die BayernLB hat ein Beschwerdeverfahren gemäß § 8 LkSG eingerichtet, das ermöglichen soll, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln im eigenen Geschäftsbereich* oder dem eines unmittelbaren Zulieferers der BayernLB entstanden sind.
Außerdem gilt diese Verfahrensordnung für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt und die Auslandsniederlassungen der BayernLB.
In welchen Fällen können Sie Hinweise geben?
Sie können Hinweise in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten (vgl. § 2 Abs. 2 – 4 LkSG) geben, die sowohl den eigenen Geschäftsbereich der BayernLB als auch mittelbare sowie unmittelbare Zulieferer der BayernLB betreffen.
Wer kann Hinweise geben?
Sowohl direkt betroffene Mitarbeitende der BayernLB als auch direkt betroffene externe Personen können Hinweise einreichen. Aber auch nicht direkt betroffene Personen können Hinweise auf Risiken und mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen geben. Dies kann auch in Vertretung von direkt betroffenen Personen erfolgen.
An wen können Sie einen Hinweis adressieren?
Hinweise können elektronisch und schriftlich wie folgt an das Beschwerdemanagement gerichtet werden:
Bayerische Landesbank
Abteilung Anti Financial Crime & Sanction Monitoring
Brienner Str. 18
80333 München
Oder kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 89 2171-28844.
Für die Einreichung Ihres Hinweises und die Bearbeitung durch uns berechnen wir Ihnen keinerlei Gebühren.
Welche Informationen benötigen wir von Ihnen?
Um Ihrem Hinweis nachgehen zu können benötigen wir möglichst detaillierte Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand Ihres Hinweises ist. Dazu zählen folgende Informationen:
- Ihre vollständigen Kontaktdaten (Anschrift, Telefon, ggf. E-Mail-Adresse)
- Name und Anschrift des betroffenen (verbundenen) Unternehmens bzw. des betroffenen Zulieferers
- Ausführliche Beschreibung des Sachverhalts und Nennung des Ziels Ihrer Beschwerde
- Unterlagen und Dokumente (sofern vorhanden)
- Nennung des menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos, auf das sich Ihr Hinweis bezieht (vgl. § 2 Abs. 2 – 4 LkSG)
- sollten Sie sich im Namen und im Auftrag einer anderen Person an uns wenden, überlassen Sie uns bitte eine Vertretungsberechtigung dieser Person
Was passiert nach Eingang Ihres Hinweises?
Nach Eingang Ihres Hinweises beim Beschwerdemanagement der BayernLB erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und eventuell Rückfragen, falls wir weitere Informationen oder Dokumente benötigen um dem Sachverhalt nachzugehen. Falls Sie Ihre Beschwerde telefonisch eingereicht haben, erhalten Sie eine Dokumentation unsererseits mit der Bitte um Bestätigung, dass wir alles richtig verstanden haben. Außerdem informieren wir Sie baldmöglichst über unsere nächsten Schritte und den zeitlichen Ablauf der Bearbeitung Ihres Hinweises.
Sollte die Bearbeitung Ihres Hinweises länger dauern als erwartet, informieren wir Sie darüber und teilen Ihnen die Gründe dafür sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt einer Antwort mit.
Eine Antwort auf Ihren Hinweis erhalten Sie in einem angemessenen Zeitraum, der stark von der Komplexität der Beschwerde abhängig ist. Mitunter kommt es leider vor, dass wir keine für Sie zufriedenstellende Lösung anbieten können. In diesem Fall erhalten Sie von uns eine ausführliche Begründung, warum dies der Fall ist.
Wer bearbeitet Ihren Hinweis?
Die Bearbeitung Ihres Hinweises erfolgt von einer eigens dafür eingerichteten Beschwerdemanagement-Funktion in der Abteilung Anti Financial Crime & Sanction Monitoring. Diese Funktion befindet sich im Bereich Compliance, ist zu unparteiischem Handeln angewiesen und handelt weisungsungebunden. Außerdem sind die mit dieser Funktion betrauten Mitarbeitenden der Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Bedarf zieht das Beschwerdemanagement weitere Stellen, die für die Beantwortung Ihres Hinweises benötigt werden, hinzu. In diesem Fall wird Ihr Hinweis anonym weiterleitet. Sollte der Sachverhalt so gestaltet sein, dass eine anonymisierte Hinweisbearbeitung außerhalb der genannten Beschwerdestelle nicht möglich erscheint, wenden wir uns gesondert an Sie, um eine für Sie akzeptable Lösung zu finden.
Was tut die BayernLB, um Sie als hinweisgebende Person vor Benachteiligung oder Bestrafung zu schützen?
Das Beschwerdeverfahren hat laut LkSG einen wirksamen Schutz der hinweisgebenden Person vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund eines Hinweises zu gewährleisten. Diese Vorgabe nimmt die BayernLB sehr ernst und ergreift, je nach Ausgestaltung des von Ihnen vorgebrachten Sachverhalts, maßgeschneiderte Maßnahmen zu Ihrem Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung. Eine Maßnahme zu Ihrem Schutz ist beispielsweise die zuvor genannte Anonymisierung Ihres Hinweises bei Einbindung weiterer Stellen im Hause der BayernLB oder Zulieferern.
* Zum eigenen Geschäftsbereich der BayernLB gehören auch die folgenden verbundenen Unternehmen:
Bayerische Landesbank Immobilien-Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Bayerische Landesbank Immobilien-Beteiligungs-Verwaltungsgesellschaft mbH, Bayern Facility Management GmbH, BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, BayernInvest Luxemburg S.A, LB Immobilienbewertungsgesellschaft mbH, Berchtesgaden International Resort Betriebs GmbH, Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, BayernLB Capital Partner GmbH, BLB-Beteiligungsgesellschaft Sigma mbH, Bayern Bankett Gastronomie GmbH, German Centre for Industry and Trade Shanghai Ltd., German Centre for Industry and Trade Taicang Co. Ltd.