Hinweise nach dem Lieferkettengesetz
BayernLB

Hinweise nach dem Lieferkettengesetz

Mit dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG) werden deutsche Unternehmen verpflichtet, ihrer globalen Verantwortung nachzukommen.

Die BayernLB hat ein Beschwerdeverfahren gemäß § 8 LkSG eingerichtet, das ermöglichen soll, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln im eigenen Geschäftsbereich* oder dem eines unmittelbaren Zulieferers der BayernLB entstanden sind.

Außerdem gilt diese Verfahrensordnung für die Bayerische Landesbodenkreditanstalt und die Auslandsniederlassungen der BayernLB.

In welchen Fällen können Sie Hinweise geben?

Wer kann Hinweise geben?

An wen können Sie einen Hinweis adressieren?

Welche Informationen benötigen wir von Ihnen?

Was passiert nach Eingang Ihres Hinweises?

Wer bearbeitet Ihren Hinweis?

Was tut die BayernLB, um Sie als hinweisgebende Person vor Benachteiligung oder Bestrafung zu schützen?

* Zum eigenen Geschäftsbereich der BayernLB gehören auch die folgenden verbundenen Unternehmen:
Bayerische Landesbank Immobilien-Beteiligungs-GmbH & Co. KG, Bayerische Landesbank Immobilien-Beteiligungs-Verwaltungsgesellschaft mbH, Bayern Facility Management GmbH, BayernInvest Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, BayernInvest Luxemburg S.A, LB Immobilienbewertungsgesellschaft mbH, Berchtesgaden International Resort Betriebs GmbH, Real I.S. AG Gesellschaft für Immobilien Assetmanagement, BayernLB Capital Partner GmbH, BLB-Beteiligungsgesellschaft Sigma mbH, Bayern Bankett Gastronomie GmbH, German Centre for Industry and Trade Shanghai Ltd., German Centre for Industry and Trade Taicang Co. Ltd.