Sicherungsmechanismen

Die BayernLB gehört dem Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe an

Freiwillige Institutssicherung

Primäre Zielsetzung des Sicherungssystems ist es, die angehörenden Institute selbst zu schützen und bei diesen drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten abzuwenden. Auf diese Weise soll ein Einlagensicherungsfall vermieden und die Geschäftsbeziehung zum Kunden dauerhaft und ohne Einschränkung fortgeführt werden.

Gesetzliche Einlagensicherung

Das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte die Institutssicherung ausnahmsweise nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen (einschließlich der Einlagen bei Zweigniederlassungen eines Mitgliedsinstitutes in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums) bis zu 100.000 Euro nach Maßgabe des EinSiG.

Gewährträgerhaftung und Bestandsschutz für Anleihen

Bis zum 18. Juli 2005 konnte die BayernLB von der durch ihre Anteilseigner übernommenen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung profitieren.

Gewährträgerhaftung bedeutet, dass die Anteilseigner uneingeschränkt und selbstschuldnerisch für die Verpflichtungen der Bank einstehen.

Während die Anstaltslast zum 18. Juli 2005 ausgelaufen ist, wurde für die Gewährträgerhaftung eine Übergangsregelung, das sogenannte "Grandfathering", vereinbart. Dieses besagt, dass Verbindlichkeiten, die zwischen 18. Juli 2001 und (einschließlich) 18. Juli 2005 begründet wurden und deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht, unverändert der (bestandsgeschützten) Gewährträgerhaftung unterliegen. Für die bis zum 18. Juli 2001 begründeten Verbindlichkeiten gilt die Gewährträgerhaftung sogar bis zu deren Endfälligkeit fort.

Fälligkeiten der Verbindlichkeiten
Zeitpunkt Emission Bis 18. Juli 2005 19.Juli 2005
bis 31.Dez 2015
Nach dem
31. Dez 2015
Bis 18. Juli 2001 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung Gewährträgerhaftung Gewährträgerhaftung
19. Juli 2001 bis 18. Juli 2005 Anstaltslast und Gewährträgerhaftung Gewährträgerhaftung Keine Garantie
Nach dem 18. Juli 2005 Keine Garantie Keine Garantie

Dagegen sind diejenigen Verbindlichkeiten, die nach dem 18. Juli 2005 begründet wurden, nicht mehr von der Gewährträgerhaftung erfasst und damit ungarantiert.

Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haben zu den Regelungen des Grandfatherings (ergänzend zur Verankerung im Gesetz der Bayerischen Landesbank ) erklärt, dass sie ihren Verpflichtungen aus diesem Haftungssystem umgehend nachkommen werden, falls und sobald Gläubiger von entsprechenden Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Bank befriedigt werden können.