Sicherungsmechanismen
Freiwillige Institutssicherung
Primäre Zielsetzung des Sicherungssystems ist es, die angehörenden Institute selbst zu schützen und bei diesen drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten abzuwenden. Auf diese Weise soll ein Einlagensicherungsfall vermieden und die Geschäftsbeziehung zum Kunden dauerhaft und ohne Einschränkung fortgeführt werden.
Gesetzliche Einlagensicherung
Das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte die Institutssicherung ausnahmsweise nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen (einschließlich der Einlagen bei Zweigniederlassungen eines Mitgliedsinstitutes in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums) bis zu 100.000 Euro nach Maßgabe des EinSiG.
Gewährträgerhaftung und Bestandsschutz für Anleihen
Bis zum 18. Juli 2005 konnte die BayernLB von der durch ihre Anteilseigner übernommenen Anstaltslast und Gewährträgerhaftung profitieren.
Gewährträgerhaftung bedeutet, dass die Anteilseigner uneingeschränkt und selbstschuldnerisch für die Verpflichtungen der Bank einstehen.
Während die Anstaltslast zum 18. Juli 2005 ausgelaufen ist, wurde für die Gewährträgerhaftung eine Übergangsregelung, das sogenannte "Grandfathering", vereinbart. Dieses besagt, dass Verbindlichkeiten, die zwischen 18. Juli 2001 und (einschließlich) 18. Juli 2005 begründet wurden und deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht, unverändert der (bestandsgeschützten) Gewährträgerhaftung unterliegen. Für die bis zum 18. Juli 2001 begründeten Verbindlichkeiten gilt die Gewährträgerhaftung sogar bis zu deren Endfälligkeit fort.
Zeitpunkt Emission | Bis 18. Juli 2005 | 19.Juli 2005 bis 31.Dez 2015 | Nach dem 31. Dez 2015 |
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Bis 18. Juli 2001 | Anstaltslast und Gewährträgerhaftung | Gewährträgerhaftung | Gewährträgerhaftung |
19. Juli 2001 bis 18. Juli 2005 | Anstaltslast und Gewährträgerhaftung | Gewährträgerhaftung | Keine Garantie |
Nach dem 18. Juli 2005 | Keine Garantie | Keine Garantie |
Dagegen sind diejenigen Verbindlichkeiten, die nach dem 18. Juli 2005 begründet wurden, nicht mehr von der Gewährträgerhaftung erfasst und damit ungarantiert.
Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haben zu den Regelungen des Grandfatherings (ergänzend zur Verankerung im Gesetz der Bayerischen Landesbank ) erklärt, dass sie ihren Verpflichtungen aus diesem Haftungssystem umgehend nachkommen werden, falls und sobald Gläubiger von entsprechenden Verbindlichkeiten nicht aus dem Vermögen der Bank befriedigt werden können.